|
DRÖSSLER, Bernd Th.: Religionsrechtliche Bemerkungen zur Stellung ausländischer
Religionsgesellschaften im deutschen Personenstandsrecht, in: Das Standesamt 51 (1998), S. 33 – 40.
Kommentar
Kennzeichnendes Merkmal des Personenstandswesens ist die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die „rechtlichen Bestand“ hat. Früher verstand man darunter die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts innehatte oder auf vergleichbare Weise rechtlich verfasst war. In diesem Kontext wurde der êzîdischen Gemeinschaft vorgehalten, dass sie keine formalisierte Theologie kenne und keine offiziellen Mitgliederlisten führe, um das nötige Maß an „rechtlicher Verfasstheit“ beweisen zu können.
Diese rechtliche Überlegung führte dazu, dass viele Standesämter die Anträge von Êzîden, ihre Religionsbezeichnung personenstandsrechtlich anzuerkennen, abschlägig beschieden. Nachdem ein Standesamt dennoch die êzîdische Religionsgemeinschaft durch Eintragung eines Randvermerks beurkundete, und daher keine einheitliche standesamtliche Praxis mehr bestand, gab der Fachausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten 1988/89 ein Gutachten in Auftrag, um diese Frage zu klären. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass die êzîdische Religion nicht anzuerkennen sei, weil es ihr an „rechtlichem Bestand ermangele“. Zum gleichen Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 22.11.1990.
In der Folge erwies sich jedoch die Definition der „rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft“, die u.a. das OLG Hamm zu Grunde gelegt hatte, als zu eng. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf nicht nach staatlichem Recht bemessen werden, sondern nach innerkirchlichem. Eine Verfasstheit in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist daher nicht erforderlich. Im Êzîdentum gibt es klare und allgemein anerkannte mitgliedschaftliche Regelungen in Bezug auf Ein- und Austritt aus der Gemeinschaft. Die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft erfolgt qua Geburt, wenn beide Elternteile Êzîden sind. Der Ausschluss erfolgt, wenn außerhalb der Gemeinschaft geheiratet wird. Diese Regelungen sind ausreichend, um die rechtliche Zugehörigkeit zur êzîdischen Religion zu begründen.
Auf den gleichen Überlegungen fußt ein Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24.2.1995, das keinen Zweifel am Bestand einer êzîdischen Religionsgemeinschaft als religiöser Minderheit hegte und infolgedessen entschied, die Zugehörigkeit zur êzîdischen Religionsgemeinschaft im personenstandsrechtlichen Sinne sei eintragungsfähig. In der Folge gingen viele Standesämter dazu über, die êzîdische Religionsbezeichnung in den Personenstandsurkunden einzutragen. In Oldenburg erreichte das Yezidische Forum e.V. die entsprechende Eintragung erst nach erfolgreicher Klage vor dem Amtsgericht in Oldenburg im Jahre 1997. Der Verein konnte sich auch erfolgreich für die Eintragung des Êzîdentums beim Bundesamt für Statistik einsetzen. Auf Anfrage bestätigte uns der Vorsitzende des Yezidischen Forums e.V., Telim Tolan, dass mittlerweile im gesamten niedersächsischen Raum die êzîdische Religionszugehörigkeit personenstandsrechtlich anerkannt werde.
Seit der Erstpublikation des Textes von Herrn Drößler im Jahre 1998 hat sich an der übrigen Eintragungspraxis der Standesämter nichts Wesentliches geändert. Die Tendenz geht dahin, dass immer mehr Standesämter dem Wunsch êzîdischer Einwohner entsprechen und die gewünschte Eintragung vornehmen. Auf Anfrage der Redaktion bestätigten uns die Standesämter der Städte Gießen, Marburg, Offenbach, Bielefeld, Emmerich, Essen, Gronau, Gütersloh, Siegen, Wesel, Celle, Cloppenburg, Hannover, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken und Berlin (Marzahn-Hellersdorf), dass einer Eintragung nichts im Wege stehe und auch seit mehreren Jahren praktiziert werde. Das Standesamt Bremen-Mitte vollzieht die Eintragung sogar bereits seit 1986.
Der Eintragung in den Städten Nordrhein-Westfalens liegt u.a. ein Erlass der Landesregierung vom Juli 2001 zu Grunde, durch den bestätigt wird, das es sich bei der Gemeinschaft der Êzîden um eine Religionsgemeinschaft handele und die personenstandsrechtliche Beurkundung daher vorgenommen werden könne. Die wenigen Städte Nordrhein-Westfalens, die die Eintragung bis dahin nicht vornahmen, waren nunmehr durch den Erlass der Landesregierung gebunden.
Die Standesämter der Städte Hagen, Mainz und Berlin/Charlottenburg-Wilmersdorf bestätigten ebenfalls eine mögliche Eintragung der êzîdischen Religionszugehörigkeit in die Personenstandsbücher; hier sei aber bislang kein entsprechender Antrag gestellt worden.
Serhat Ortac
***************************************************************************
Gesetzesangaben im Text
Grundgesetz, Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Grundgesetz, Artikel 140 [Recht der Religionsgesellschaften; Glaubensfreiheit; Schutz von Sonn- und Feiertagen]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 136 [Individuelle Religionsfreiheit]
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137 [Religionsgesellschaften]
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Personenstandsgesetz, § 46 [Änderung von Eintragungen]
(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind am Schluss der Eintragung anzugeben.
(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.
Personenstandsgesetz, § 47 [Berichtigung auf Anordnung des Gerichts]
(1) Im Übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – ), § 64 Abs. 4 [Rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft]
Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft darf nur eingetragen werden, wenn die Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat oder ihr Bestehen dem Standesbeamten bekannt ist; sonst darf sie nur eingetragen werden, wenn ihr Bestehen nachgewiesen wird. Es ist einzutragen z.B. „evangelisch“, „katholisch“ oder bei Nichtzugehörigkeit „keiner Kirche usw. zugehörig“.
|